Wer sich bei einem Unternehmen bewirbt und dort zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, kann sich die anfallenden Fahrtkosten von der Firma ersetzen lassen. Gemäß § 670 BGB muss ein Unternehmen, das einen Bewerber einlädt, notwendige Ausgaben ersetzen, die im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch anfallen. Dabei ist es egal, ob es sich um ein Initiativbewerbung handelt oder ob letztlich ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Ebenso spielt es keine Rolle, ob die Einladung schriftlich oder per Telefon erfolgt ist.
Natürlich kann ein Unternehmen die Erstattung der Fahrtkosten verweigern, wenn diese unverhältnismäßig sind. Wer also z.B. mit dem Flugzeug von Nürnberg nach München fliegt, um sich dort vorzustellen, bekommt sicherlich die kalte Schulter gezeigt. Für solch geringe Distanzen fährt man lieber mit Auto oder Bahn (2. Klasse). Dann wird keine Firma die Zahlung verweigern. Die Entfernungspauschale beträgt 30 Cent pro Kilometer.








